Skip to main content
Zentrale
Sales

Allgemeine Einkaufsbedingungen

der GETT Gruppe
bestehend aus:
GETT Management GmbH; Mittlerer Ring 1; D-08233 Treuen
GETT Gerätetechnik GmbH
GETT Asia Limited
GETT Assembly (Asia) Co. Ltd.
Indukey Keyboard Production Verwaltungs GmbH
GETT North America
- nachfolgend „GETT“ genannt -


1. Geltungsbereich
1) Diese Einkaufsbedingungen sind Gegenstand aller vertraglichen Vereinbarungen von Gesellschaften der GETT Gruppe, im folgenden GETT, mit anderen Unternehmen im Rahmen des Bezugs von
Waren und Dienstleistungen, auch Werkleistungen, jedoch nicht Bauleistungen.
2) Der Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, insbesondere
Verkaufs- und Lieferbedingungen, in das Vertragsverhältnis wird ausdrücklich widersprochen. Diese
werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn eine vorbehaltlose Entgegennahme von Waren oder
Dienstleistungen von GETT ohne ausdrücklichen Widerspruch, bezogen auf Verkaufs- und Lieferbedingungen in Auftragsbestätigungen oder sonstiger Korrespondenz vorliegen.
3) Die Einkaufsbedingungen von GETT finden auf die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner Anwendung und sind von dem Zeitpunkt der Begründung von Einzelverträgen unabhängig.
Sie finden auch auf künftige Verträge Anwendung und gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne
von § 310 Abs. 1 BGB.


2. Vertragsabschluss
1) Wir sind an unseren Auftrag 10 Arbeitstage nach Zugang bei Ihnen gebunden, soweit sich aus dem
Auftrag nicht etwas anderes ergibt. Danach können wir unseren Auftrag widerrufen, auch wenn der
Widerruf erst nach Ablauf dieser Frist bei Ihnen eingeht.
2) Sie haben auf Aufforderung den Auftrag schriftlich zu bestätigen. Die Auftragsbestätigung muss
alle Einzelheiten des Auftrages wiedergeben. Abweichungen von unseren Aufträgen gelten nur als
genehmigt, wenn sie wiederum durch uns schriftlich bestätigt werden.
3) Sie verpflichten sich mit der Annahme dieses Auftrages, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen und Lieferantenerklärungen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche amtliche Bestätigungen (Auskunftsblätter) beizubringen. Weiterhin verpflichten Sie sich uns den Schaden zu ersetzen, der uns dadurch
entsteht, dass der erklärte Ursprung von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird.
4) Alle Vereinbarungen, die zwischen Ihnen und uns zwecks Ausführung des Vertrages getroffen
werden, sind in dem Vertrag vollständig schriftlich niederzulegen. Mündliche oder fernmündliche
Bestellungen oder Nebenabreden und Änderungen des Vertrages anerkennen wir nur, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.

5) Vergütungen für Besuche, Ausarbeitung von Projekten, Angeboten oder ähnliche Vorgänge werden von uns nicht gewährt.
6) Soweit für Sie zumutbar, können wir Änderungen des Vertragsgegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen. Dabei sind etwaige Mehr- oder Minderkosten und Auswirkungen auf den vereinbarten Liefertermin/Fertigstellungstermin angemessen zu berücksichtigen.
7) Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms 2010 auszulegen. Das Eigentum
an der Ware geht im Falle der Vorauszahlung bereits mit der vollständigen Vorauszahlung auf uns
über. Die Ware ist von Ihnen gegenüber Dritten als unser Eigentum zu kennzeichnen. Ihre Verpflichtung zur Gefahrtragung bleibt davon unberührt.


3. Preise, Versand, Verpackung
1) Die in der Bestellung/Auftragserteilung ausgewiesenen Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle, sowie für Zoll und Zollformalitäten sind in diesen Preisen
enthalten. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten Ihre derzeitigen Listenpreise mit den
handelsüblichen Abzügen.
2) Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben unsere BestellNr. zu enthalten.
3) Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Zuviel- oder Zuwenig- Lieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig. Der Versand erfolgt auf Ihre
Gefahr.
4) Ihre Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern keine besondere Vereinbarung hierzu getroffen wurde. Die Verpackung hat so zu erfolgen, dass Transportschäden vermieden werden. Es kommen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz, und diese sind nur in dem Umfang zu verwenden, wie dies für die Vermeidung
von Transportschäden notwendig ist.


4. Rechnungserteilung und Zahlung
1) Rechnungen sind uns mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung/Leistung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
2) Die Zahlung erfolgt gemäß den auf unseren Bestellungen angegebenen Zahlungsbedingungen,
mangels einer solchen Angabe auf dem handelsüblichen Wege am 15. des der Lieferung/Leistung
und Eingang der Rechnung folgenden Monats, unter Abzug des mit Ihnen vereinbarten Skontosatzes.
3) Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen oder Bestätigungen über Warenausgangskontrollen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung/ Leistung und sind zusammen mit der Lieferung/Leistung oder der Rechnung an uns zu übersenden.
4) Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte bestehen im gesetzlichen Umfang.


5. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt 

1) Die vereinbarten Liefertermine/Fertigstellungstermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins/Fertigstellungstermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der
von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen
Abnahme.
2) Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden
kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer
der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
3) Sie sind uns zum Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden verpflichtet.
4) Wenn der vereinbarte Liefertermin/Fertigstellungstermin aus einem von Ihnen zu vertretenden
Umstand nicht eingehalten wird, so sind wir nach dem ergebnislosen Ablauf einer von uns gesetzten
angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5) Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im
Umfang Ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen
des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen
den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung
zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/ Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw.
den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist.
6) Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Ihre Kosten
vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die
Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.


6. Eigentumsvorbehalt
1) Sofern GETT beim Lieferanten beistellt, behält GETT sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung
oder Umbildung durch den Lieferanten werden für GETT vorgenommen. Werden diese Teile mit anderen, GETT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt GETT das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
2) Werden die von GETT gestellten Teile mit anderen nicht GETT gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt GETT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Teile zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Lieferant GETT anteilig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für GETT.


7. Garantien und Gewährleistungen
1) GETT wird eingehende Ware im Rahmen des üblichen Geschäftsganges auf Mängel hin untersuchen. Grundsätzlich gilt eine Sichtprüfung um überschlägige Mengen- oder Gewichtsprüfung als ausreichend. Bei größeren Mengen beschränkt sich die Prüfung in jedem Fall auf Stichproben. Werden
Mängel nach Anlieferung von GETT entdeckt, so gilt die Mängelrüge innerhalb von 14 Tagen nach
Entdeckung eines Mangels als rechtzeitig. Eine Untersuchungspflicht im Hinblick auf verdeckte Mängel entfällt für GETT.
2) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen GETT uneingeschränkt zu. Insbesondere ist
GETT befugt, nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Nacherfüllung zu verlangen. In diesem Fall ist
der Lieferant verpflichtet, alle, zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Nacherfüllung, erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Auf Wunsch von GETT erfolgt die Reparatur auf Kosten des Lieferanten auch am Einsatzort des mangelhaften Vertragsgegenstandes. Die Kosten für die Rücksendung
und wiederholten Anlieferung der zu reklamierenden Waren trägt im vollen Umfang der Lieferant. Ist
der mangelhafte Vertragsgegenstand in ein Produkt, z.B. in eine Baugruppe, integriert worden und ist
der Austausch des mangelhaften Vertragsgegenstandes oder seine Reparatur aus technischen Gründen nicht möglich oder unwirtschaftlich, wird der Lieferant GETT den Gesamtwert des Produktes
erstatten, das infolge des mangelhaften Vertragsgegenstandes unbrauchbar geworden ist.
Unser Recht Schadenersatz zu verlangen, insbesondere Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dieselben Rechte stehen uns zu, wenn garantierte Beschaffenheiten fehlen
oder garantierte Daten und Werte nicht erreicht wurden.
3) Kommen Sie Ihrer Gewährleistungsverpflichtung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und
Gefahr - unbeschadet Ihrer Gewährleistungsverpflichtung - selbst treffen oder von Dritten treffen
lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit Ihnen die Mängelbeseitigung selbst
vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns - in Erfüllung
unserer Schadensminderungspflicht - ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass
hierdurch Ihre Gewährleistungsverpflichtung berührt wird. Wir können Sie dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Im Falle des Rücktritts sind auch die Vertragskosten zu ersetzen. Das
gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
4) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, soweit nicht ausdrücklich durch Individualvereinbarung etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnen mit der Übergabe des Liefergegenstandes
an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen und Werkleistungen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird.
Der Ablauf der Gewährleistungsfrist wird durch eine rechtzeitige Mangelanzeige vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gegenüber dem Lieferanten für den jeweils gerügten Mangel gehemmt. Die Hemmung endet drei Monate nachdem der Lieferant seine Einstandspflicht für den gerügten Mangel
endgültig schriftlich abgelehnt hat. Für Ersatzteile gelten ebenfalls die gesetzlichen Gewährleistungspflichten, soweit nicht ausdrücklich durch Individualvereinbarung etwas anderes vereinbart wurde.
5) Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht
in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich die laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt - über die gesetzliche Hemmung hinaus - die Gewährleistungszeit neu.
6) Soweit Sie für einen Produktschaden verantwortlich sind, haben Sie uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in Ihrem Herrschafts- und
Organisationsbereich gesetzt ist und Sie im Außenverhältnis selbst haften. Sie sind in diesem Rahmen
auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über eine solche werden wir Sie, soweit möglich
und zumutbar, zuvor unterrichten und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sie werden die
Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Ihre Produkte erkennbar sind. Sie haben
eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Sie werden mit uns, soweit
wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. 

7) Außerdem werden Sie sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht
vorlegen.


8. Schutzrechte
1) GETT darf den Vertragsgegenstand einschließlich der zu Grunde liegenden Patent- und sonstigen
Schutzrechte in seinem Konzernbereich uneingeschränkt und unbefristet nutzen. Sie garantieren und
sichern zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände oder Leistungen Patente, Lizenzen
oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sie stellen uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern frei und tragen auch
alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. Wir sind berechtigt, auf Ihre Kosten die
Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten
zu bewirken.


9. Nutzung unserer Werkzeuge
1) Sämtliche Werkzeuge, die Sie von uns nutzen, bleiben ausdrücklich unser Eigentum. Sie verpflichten sich, diese Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Produkte zu verwenden, sowie die Werkzeuge ausreichend zu versichern, gehörig zu warten und die notwendigen
Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Ferner haben Sie uns über alles zu informieren, was die Werkzeuge anbelangt, insbesondere über Verschlechterungen des Zustandes und Pfändungsmaßnahmen Dritter. Hierdurch entstehende Kosten sind von Ihnen zu erstatten.
2) Nach Beendigung des Auftrages haben Sie auf Aufforderung unverzüglich die Ihnen zur Verfügung
gestellten Werkzeuge herauszugeben. Während der Nutzung unserer gestellten Werkzeuge haben
Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt diesbezüglich zu wahren und für ein etwaiges Verschulden
einzustehen. Instandhaltungsmaßnahmen an den Werkzeugen sind durchzuführen. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant.


10. Geheimhaltungspflicht
1) Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen technischer und nicht-technischer Art,
die bei den aktuellen oder künftigen Besprechungen oder im Rahmen der bestehenden oder zukünftigen Zusammenarbeit zur Kenntnis gebracht werden streng vertraulich zu behandeln.
2) Die im Laufe der Gespräche und Vertragsabwicklung erlangten Informationen, Unterlagen wie z. B.
Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und Teile werden von beiden Seiten wie eigene Betriebsgeheimnisse behandelt und ohne vorherige Vereinbarung weder an Dritte weitergegeben, noch für
eigene gewerbliche Zwecke oder andere Auftraggeber benutzt. Soweit Informationen und Unterlagen innerhalb der Firmen bzw. Firmenverbände weitergegeben werden müssen, werden entsprechende Vorkehrungen getroffen. Vorlieferanten und Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten.
3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung entfällt für solche Informationen, für die Sie nachweisen,
dass sie - Ihnen vor dem Zeitpunkt der Information bekannt waren, - Ihnen vor oder nach dem Zeitpunkt der Information von einem berechtigtem Dritten zugänglich gemacht worden sind, - der Öffentlichkeit vor dem Zeitpunkt der Information bekannt oder allgemein zugänglich waren, - der Öffentlichkeit nach dem Zeitpunkt der Information bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne
dass der Besprechungsteilnehmer, der die Information erhalten hat, hierfür verantwortlich ist. 

11. Schlussbestimmungen
1) Sollten einzelne Teile dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht rechtswirksam sein, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.
2) Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrages an Dritte weiterzugeben.
3) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtungen die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile Treuen. Soweit der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nicht in Betracht kommt,
wird Treuen als Gerichtsstand vereinbart. Wir dürfen den Lieferanten/Auftragnehmer wahlweise an
seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
4) Für alle zwischen uns geschlossenen Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, wird die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ausgeschlossen.


Geschäftsführer: Herr Tino Pietzsch, Herr Pierre Beer, Herr Steve Möckel
Handelsregister: Chemnitz HRB 13355
Ust.-Id.-Nr.: DE 179609519
Treuen (Vogtland), den 03.05.2016